Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Objektangaben sind unverbindlich und beruhen auf Angaben des Eigentümers. Obwohl alle Angaben mit größter Sorgfalt erfolgt sind, behalten wir uns Irrtum, Rechen- und Druckfehler sowie Zwischenvermietung vor. Dieses Angebot ist nur für den Empfänger bestimmt und darf ohne unsere Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Angebote, Eingaben, Mitteilungen des Maklers sind vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln und dürfen ohne Einwilligung des Maklers nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Auftraggeber haftet für den Schaden, der durch Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung entsteht.
- Die Pflichten des Maklers ergeben sich aus den Vorschriften der gesetzlichen Regelungen, insbesondere des BGB und den Geschäftsbräuchen des Berufstandes.
- Dem Makler obliegt keine Erkundungspflicht. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die im Exposé gemachten Angaben kein vertragliches Angebot darstellen. Diese beruhen ausschließlich auf Aussagen/Angaben Dritter (Architekten, Bauträger, Veräußerer etc.) Für Abweichungen übernehmen wir keine Gewähr. Maßgeblich ist nur der Inhalt des Kaufvertrages. Zwischenverkauf ausdrücklich vorbehalten.
- Der Makler ist berechtigt, auch für den anderen Teil tätig zu werden und diesem Gebühren in Rechnung zu stellen.
- Der Auftraggeber (Verkäufer oder Käufer, Vermieter oder Mieter, Verpächter oder Pächter) hat vor Abschluss eines Vertrages den Vertragsinteressenten zu befragen, ob der Makler zu dem beabsichtigten Vertragsabschluss durch Nachweis oder Vergütung beigetragen hat. Unterlässt er diese Frage, so kann er sich nicht darauf berufen, dass er von der ursächlichen Tätigkeit des Maklers keine Kenntnis gehabt hat.
- Falls dem Auftraggeber die durch den Makler nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt ist, muss er dies dem Makler unverzüglich erklären. Im anderen Falle kann er sich auf eine solche Kenntnis nicht mehr berufen.
- Zahlungspflichtig ist der Auftraggeber sowie derjenige, der den Auftrag ohne ausreichende Vollmacht erteilt hat.
- Der Gebührenanspruch entfällt nicht, wenn der abgeschlossene Vertrag später rückgängig gemacht wird oder infolge Verschuldens des Auftraggebers durch Anfechtung hinfällig wird.
- Vor einem Vertragsabschluss ist dem Makler unverzüglich schriftlich unter Angabe des Objektes und des Vertragsabschließenden Mitteilung zu machen, auch dann, wenn der Abschluss nicht auf die Tätigkeit des Maklers zurückzuführen ist.
- Ist ein Alleinauftrag erteilt, so sind direkte oder durch andere Makler benannte Interessenten an den beauftragten Makler zu verweisen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Auftraggeber im Falle eines Vertragsabschlusses die volle Gebühr an den allein beauftragten Makler zu zahlen, und zwar ohne Nachweis eines Schadens.
- Eine Weitergabe des Exposé oder der Verkaufsunterlagen an andere Makler ist ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung und Zustimmung nicht erlaubt. Eine Zuwiderhandlung verpflichtet zu Schadensersatz
- Die Gebühr wird fällig und ist zahlbar bei Abschluss des notariellen Vertrages. Die übliche Maklergebühr ist ferner zu zahlen 1. wenn mit dem vom Makler nachgewiesenen Interessenten binnen einer Frist von zwei Jahren ein anderes Grundstücksgeschäft (Kauf, Beleihung) abgeschlossen wurde 2. wenn ein Vorkaufsberechtigter aus Anlass des vom Makler vermittelten oder sonst angebahnten Vertrages das Grundstück verkauft.
- Wird statt des An- oder Verkaufs eine Vermietung, Verpachtung, die Einräumung eines Erbbaurechtes, eines dinglichen Wohnrechtes, eines Nießbrauchrechtes, eine Beleihung oder ein gleichartiges Rechtsverhältnis vereinbart, so ist bei Vertragsabschluss die übliche Maklergebühr zu zahlen. Wird innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss eines der vorerwähnten Rechtsgeschäfte mit dem vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner ein Kaufvertrag abgeschlossen, so verpflichtet dies zur Zahlung der für einen Kaufvertrag üblichen Maklergebühr, sofern die für das vorangegangene Rechtsgeschäft gezahlte Gebühr die Ankaufsgebühr nicht übersteigt.
- Die Übertragung eines Verfügungsrechts an einem Grundstück durch eine andere Rechtsform ist einem Grundstückskauf gleichzustellen.
- Für den Ankauf von Haus- und Grundbesitz und von Eigentumswohnungen ist für den Käufer eine Gebühr in Höhe von 5 % des Kaufpreises netto mit Protokollierung fällig.
- Bei Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages beträgt die Gebühr bei Verträgen bis zu 5 Jahren 2 Monatsmieten netto, bei Verträgen bis zu 10 Jahren und mehr 5 % netto der Zehnjahresmiete, zu zahlen vom Mieter. Einseitig vereinbarte Optionen zugunsten des Mieters gelten als provisionspflichtige Vertragslaufzeit. Die Gebühr entfällt jedoch wieder, wenn eine notwendige behördliche Genehmigung rechtskräftig versagt wird.
- Ein nachträglicher Ankauf des Grundstücks durch den Mieter bzw. Pächter innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Miet- bzw. Pachtvertrages verpflichtet zur Zahlung der vollen Verkaufsgebühr von 5 % des Kaufpreises netto, unter Anrechnung der bereits gezahlten Vermietungs- bzw. Verpachtungsgebühr, soweit diese die Verkaufsgebühr nicht übersteigt.
- Die Übertragung von Nutzungsrechten an einem Grundstück durch eine andere Rechtsform ist einem Miet- oder Pachtvertrag gleichzustellen.
- Wird dem Interessenten oder Auftraggeber ein Objekt nachgewiesen, bzw. ein Vertragspartner benannt und erfährt er von diesem Vertragspartner ein weiteres Objekt, das er dann kauft, anmietet, pachtet, verkauft, vermietet oder dergleichen, so ist der Interessent oder Auftraggeber auch für ein solches Objekt provisionspflichtig, falls der betreffende Vertrag zustande kommt.
- Die Gebührensätze verstehen sich als Netto-Gebühr und gelten zzgl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Sollten Teile dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der anderen Bedingungen bestehen, d.h. unberührt.
- Anderweitige Abmachungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich getroffen werden. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.